1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Allgemeines
§ 1.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Schweinen, die gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderweitig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht oder der Ausbruch von Klassischer Schweinepest (KSP) vorliegt.
(2) Die Maßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den §§ 20, 24, 25 und 43 TSG und gemäß § 35 des Fleischuntersuchungsgesetzes durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20002631
Dokumentnummer
NOR40040128
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)