Artikel 2
Konzession (Genehmigung)
(1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen) der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie im Falle einer multilateralen Kraftfahrlinie der Erteilung einer Konzession (Genehmigung) berührter Staaten geführt werden.
(2) Anträge auf Erteilung von Konzessionen (Genehmigungen) sind an die zuständige Behörde des Heimatstaates des Unternehmers zu richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
- die Fahrtstrecke,
- eine Streckenskizze,
- die Beförderungspreise,
- einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),
- die vorgesehene Betriebsperiode,
- den beabsichtigten Betriebsbeginn sowie
- Angaben über Zahl, Bauart und Ausstattung der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen.
Die Heimatbehörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei und im Falle einer multilateralen Kraftfahrlinie an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind. Sie bestätigt damit, dass der Antragsteller in seinem Heimatstaat zur Ausübung des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs berechtigt ist.
(3) Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn über das öffentliche Interesse an der Einrichtung der Kraftfahrlinie das Einverständnis hergestellt worden ist, die Zustimmung anderer berührter Staaten vorliegt, und überdies die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Danach ist bei Erteilung einer Berechtigung an einen Unternehmer einer Vertragspartei auch an einen von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei namhaft gemachten geeigneten Unternehmer eine Berechtigung für dieselbe Kraftfahrlinie und zu denselben Bedingungen zu erteilen. Sollte zum Zeitpunkt der Erteilung der Konzession (Genehmigung) die Nennung eines geeigneten Reziprokunternehmers nicht möglich sein, so kann die andere Vertragspartei die Konzession (Genehmigung) erteilen und sich das Recht vorbehalten, zu einem späteren Zeitpunkt einen Reziprokpartner zu nennen.
(4) Die Konzessionen (Genehmigungen) werden auf die Dauer von fünf Jahren ausgestellt und von den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Antragsteller zusammen mit der von seiner Heimatbehörde ausgestellten Berechtigung.
(5) Beim Grenzübertritt in die Republik Österreich ist das Original einer Konzessionsurkunde (blau) und beim Grenzübertritt in die Tschechische Republik ist das Original einer Genehmigung vorzuweisen. Über Antrag stellen die Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde und der Genehmigung aus, wie zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.
(6) Der Konzessions-(Genehmigungs‑)Inhaber hat die Kraftfahrlinie selbst zu betreiben. Er kann jedoch zur Erfüllung seiner Betriebspflicht einen Subunternehmer (in Österreich: Betriebsführung oder Durchführung von Auftragsfahrten) bestellen. Dieser muss im Heimatstaat des Konzessions-(Genehmigungs‑)Inhabers seinen Sitz und dort auch seine Fahrzeuge zugelassen haben und weiters zur Ausübung des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs berechtigt sein. Neben den in Absatz 5 genannten Papieren ist diesfalls zusätzlich eine beglaubigte Kopie des zwischen dem Subunternehmer und dem Konzessions-(Genehmigungs‑)Inhaber abgeschlossenen Vertrages beim Betrieb der Kraftfahrlinie mitzuführen, der den Inhalt und die Gültigkeitsdauer der Bestellung beinhaltet. Die beglaubigte Kopie ist auf Verlangen der Kontrollorgane vorzuweisen.
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