§ 2.
Die fachliche Eignung von Personen, die von zur Ausübung des Gewerbes der Kontaktlinsenoptik Berechtigten für das Anpassen von Kontaktlinsen verwendet werden, ist durch die im § 1 Abs. 1 Z 1 oder 2 angeführten Zeugnisse nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Gesetzesnummer
20002555
Dokumentnummer
NOR40039405
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