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Artikel 10 Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.1991

Artikel 10

1. Für die Abstimmung von Fragen der Luftbeförderung und der Bedienung der Flugzeuge gewähren die Vertragschließenden Teile gegenseitig an AUA und AEROFLOT das Recht, ihre Repräsentanten in Wien beziehungsweise in Moskau, wie auch an anderen Punkten, die die Flugzeuge der AUA und der AEROFLOT anfliegen werden, zu unterhalten.

2. Die in diesem Artikel genannten Repräsentanten sowie auch die Mitglieder der Besatzungen von Flugzeugen, die gemäß Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Flüge durchführen, müssen Staatsbürger Österreichs beziehungsweise der UdSSR sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

20002527

Dokumentnummer

NOR40039142

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