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§ 1 Zahntechniker-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2003

§ 1

§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Zahntechniker (§ 94 Z 81 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über

  1. 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechniker und
  2. 2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
  3. 3. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.

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