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§ 1 Sprengungsunternehmen-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2008

Zugangsvoraussetzungen

§ 1

(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Sprengungsunternehmen (§ 94 Z 65 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  2. 2. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  3. 3. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder den vorherigen Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 3 nachweist, oder
  4. 4. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder den vorherigen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 3 nachweist, oder
  5. 5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger nachweist, oder
  6. 6. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Gewerbeanmelder den vorherigen erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 3 nachweist.

(2) Die im Abs. 1 Z 2 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(3) Ausbildungen im Sinne von Abs. 1 Z 3, 4 und 6 sind die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen, Bergwesen, Markscheidewesen, Technische Chemie, Erdwissenschaften (nur bei erfolgreichem Besuch des Studienzweiges Technische Geologie oder Montangeologie), Erdölwesen, Petroleum Engineering, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Forst- und Holzwirtschaft oder fachlich einschlägige Fachhochschul-Studiengänge sowie berufsbildende höhere Schulen, deren Schwerpunkt im Bereich Bautechnik, technische Chemie und Berg- und Hüttenwesen liegt, oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsorganisation anerkannte Ausbildungen mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.

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