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Artikel 1 Rauchfangkehrer-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2003

Artikel 1

Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55 GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung als erfüllt anzusehen.

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