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§ 1 Orthopädieschuhmacher-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2003

§ 1

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Orthopädieschuhmacher (§ 94 Z 53 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. 1. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher und
  2. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
  3. c) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  1. 2. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schuhmacher oder Oberteilherrichter und
  2. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
  3. c) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  1. 3. Zeugnisse über
  1. a) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
  2. b) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.

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