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Artikel 1 Beschluss des VwGH – anhängiges Verfahren gemäß § 26a VwGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2003

Artikel 1

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 20. November 2002, dem Bundeskanzler zugestellt am 28. November 2002, in dem zur Zl. 2002/08/0202-12 anhängigen Verfahren gemäß § 26a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2002 folgenden Beschluss gefasst:

  1. 1. Es besteht im Sinne des § 26a Abs. 1 VwGG Grund zur Annahme, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Beschwerden eingebracht werden wird, in denen die Rechtsfrage zu lösen ist, ob die gesetzliche Anordnung der Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes bei Beurteilung der Notlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau im Zusammenhang mit der Gewährung von Notstandshilfe dem Gemeinschaftsrecht entspricht, insbesondere ob darin nicht eine mittelbare Diskriminierung der Frauen erblickt werden kann.
  2. 2. Zur Beantwortung der in Z 1 genannten Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

    § 33 und § 36 in Verbindung mit § 39 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 142/2000; § 2 und § 6 Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, idF BGBl. Nr. 240/1996; Art. 2 bis 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vom 19. Dezember 1978 (Gleichbehandlungsrichtlinie), ABl. Nr. L 006 vom 10. Jänner 1979, S 24.

  1. 3. Der Verwaltungsgerichtshof wird die in Z 1 genannte Rechtsfrage in dem zur Zl. 2002/08/0202 anhängigen Beschwerdeverfahren beantworten.
  2. 4. Der Bundeskanzler (in Ansehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes) und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (in Ansehung der Notstandshilfeverordnung) sind zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im Bundesgesetzblatt, Teil II, verpflichtet; auf die mit der Kundmachung eintretenden, in § 26a Abs. 3 VwGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.

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