vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Fremdenführer-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2003

Übergangsbestimmung

§ 3

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions‑)Prüfung für das Fremdenführergewerbe, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte