vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Drucker und Druckformenhersteller-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2003

§ 2.

Neben der Befähigung nach § 1 ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des auf den Kupferdruck eingeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller als erfüllt anzusehen:

  1. 1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kupferdrucker oder Tiefdruckformenhersteller und
  2. 2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002432

Dokumentnummer

NOR40038611

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)