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Anlage 5 Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2003

Anlage 5

SCHLUSSAKTE

DIE KONFERENZ DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN, die am 14. Februar 2000 in Brüssel einberufen wurde, um im gegenseitigen Einvernehmen die Änderungen zu beschließen, die an dem Vertrag über die Europäische Union, den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie einigen damit zusammenhängenden Rechtsakten vorzunehmen sind, hat folgende Texte angenommen:

I.

Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die EuropäischeUnion, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaftensowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte

II.

Protokolle

A. Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften – Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union

B. Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

C. Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

DIE KONFERENZ hat die folgenden dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenommen:

  1. 1. Erklärung zur Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
  2. 2. Erklärung zu Artikel 31 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union
  3. 3. Erklärung zu Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
  4. 4. Erklärung zu Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
  5. 5. Erklärung zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
  6. 6. Erklärung zu Artikel 100 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
  7. 7. Erklärung zu Artikel 111 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
  8. 8. Erklärung zu Artikel 137 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
  9. 9. Erklärung zu Artikel 175 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
  10. 10. Erklärung zu Artikel 181a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
  11. 11. Erklärung zu Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
  12. 12. Erklärung zu Artikel 225 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
  13. 13. Erklärung zu Artikel 225 Absätze 2 und 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
  14. 14. Erklärung zu Artikel 225 Absätze 2 und 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
  15. 15. Erklärung zu Artikel 225 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
  16. 16. Erklärung zu Artikel 225a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
  17. 17. Erklärung zu Artikel 229a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
  18. 18. Erklärung zum Rechnungshof
  19. 19. Erklärung zu Artikel 10.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
  20. 20. Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union
  21. 21. Erklärung zur Schwelle für die qualifizierte Mehrheit und zur Zahl der Stimmen für die Sperrminorität in einer erweiterten Union
  22. 22. Erklärung zum Tagungsort des Europäischen Rates
  23. 23. Erklärung zur Zukunft der Union
  24. 24. Erklärung zu Artikel 2 des Protokolls über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

DIE KONFERENZ hat die folgenden dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:

  1. 1. Erklärung Luxemburgs
  2. 2. Erklärung Griechenlands, Spaniens und Portugals zu Artikel 161 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
  3. 3. Erklärung Dänemarks, Deutschlands, der Niederlande und Österreichs zu Artikel 161 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Geschehen zu Nizza am sechsundzwanzigsten Februar zweitausendeins

VON DER KONFERENZ ANGENOMMENE ERKLÄRUNGEN

  1. 1. ERKLÄRUNG ZUR EUROPÄISCHEN SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK

    Gemäß den vom Europäischen Rat in Nizza gebilligten Texten bezüglich der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (Bericht des Vorsitzes mit Anlagen) ist es das Ziel der Union, möglichst bald einsatzbereit zu sein. Einen entsprechenden Beschluss wird der Europäische Rat so bald wie möglich im Verlauf des Jahres 2001, spätestens jedoch auf der Tagung des Europäischen Rates in Laeken/Brüssel auf der Grundlage der bestehenden Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union fassen. Folglich stellt das In-Kraft-Treten des Vertrags von Nizza keine Voraussetzung hierfür dar.

  1. 2. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 31 ABSATZ 2 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION

    Die Konferenz erinnert daran, dass

  1. 3. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 10 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    Die Konferenz erinnert daran, dass die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit, die sich aus Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergibt und den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen zugrunde liegt, auch für die Beziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen selbst gilt. Was die Beziehungen zwischen den Organen anbelangt, so können das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission interinstitutionelle Vereinbarungen schließen, wenn es sich im Rahmen dieser Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit als notwendig erweist, die Anwendung der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu erleichtern. Diese Vereinbarungen dürfen die Vertragsbestimmungen weder ändern noch ergänzen und dürfen nur mit Zustimmung dieser drei Organe geschlossen werden.

  1. 4. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 21 ABSATZ 3 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    Die Konferenz fordert die in Artikel 21 Absatz 3 beziehungsweise in Artikel 7 genannten Organe und Einrichtungen auf, dafür Sorge zu tragen, dass jede schriftliche Eingabe eines Unionsbürgers innerhalb einer vertretbaren Frist beantwortet wird.

  1. 5. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 67 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    Die Hohen Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, dass der Rat in dem Beschluss, den er gemäß Artikel 67 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich zu fassen hat,

  1. 6. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 100 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    Die Konferenz weist darauf hin, dass die mit dem Verbot („no bail-out“) nach Artikel 103 zu vereinbarenden Beschlüsse über einen finanziellen Beistand nach Artikel 100 mit der Finanziellen Vorausschau 2000 bis 2006 und insbesondere mit Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens sowie mit den entsprechenden Bestimmungen der künftigen interinstitutionellen Vereinbarungen und finanziellen Vorausschauen im Einklang stehen müssen.

  1. 7. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 111 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    Die Konferenz kommt überein, dass die Verfahren so beschaffen sein müssen, dass sich alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets an jeder Phase der Vorbereitung zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft auf internationaler Ebene in Bezug auf Fragen, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind, in vollem Umfang beteiligen können.

  1. 8. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 137 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    Die Konferenz kommt überein, dass Ausgaben auf Grund des Artikels 137 zulasten der Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau gehen.

  1. 9. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 175 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    Die Hohen Vertragsparteien sind entschlossen, dafür zu sorgen, dass die Europäische Union eine führende Rolle bei der Förderung des Umweltschutzes in der Union sowie – auf internationaler Ebene – bei der weltweiten Verfolgung desselben Ziels spielt. Bei der Verfolgung dieses Ziels sollen alle Möglichkeiten des Vertrags in vollem Umfang genutzt werden, einschließlich des Rückgriffs auf marktorientierte, der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung dienende Anreize und Instrumente.

  1. 10. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 181A DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    Die Konferenz bekräftigt, dass unbeschadet der anderen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Zahlungsbilanzhilfen für Drittländer nicht unter Artikel 181a fallen.

  1. 11. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 191 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    Die Konferenz erinnert daran, dass Artikel 191 keine Übertragung von Zuständigkeiten auf die Europäische Gemeinschaft zur Folge hat und die Anwendung der einschlägigen einzelstaatlichen Verfassungsbestimmungen nicht berührt.

    Die Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften darf nicht zur unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung der politischen Parteien auf einzelstaatlicher Ebene verwendet werden.

    Die Bestimmungen über die Finanzierung der politischen Parteien gelten auf ein und derselben Grundlage für alle im Europäischen Parlament vertretenen politischen Kräfte.

  1. 12. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 225 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    Die Konferenz ersucht den Gerichtshof und die Kommission, so bald wie möglich eine umfassende Überprüfung der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz, insbesondere in Bezug auf direkte Klagen, vorzunehmen und geeignete Vorschläge vorzulegen, die von den zuständigen Gremien geprüft werden können, sobald der Vertrag von Nizza in Kraft getreten ist.

  1. 13. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 225 ABSÄTZE 2 UND 3 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    Die Konferenz ist der Auffassung, dass die wesentlichen Bestimmungen betreffend das Verfahren der Überprüfung nach Artikel 225 Absätze 2 und 3 in der Satzung des Gerichtshofs enthalten sein sollten. In diesen Bestimmungen müsste insbesondere Folgendes geregelt werden:

  1. 14. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 225 ABSÄTZE 2 UND 3 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    Die Konferenz ist der Auffassung, dass der Rat, wenn er die zur Durchführung des Artikels 225 Absätze 2 und 3 erforderlichen Bestimmungen der Satzung annimmt, ein Verfahren vorsehen sollte, das sicherstellt, dass die konkrete Funktionsweise dieser Bestimmungen spätestens drei Jahre nach dem In-Kraft-Treten des Vertrags von Nizza einer Evaluierung unterzogen wird.

  1. 15. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 225 ABSATZ 3 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    Die Konferenz ist der Auffassung, dass der Gerichtshof in den Ausnahmefällen, in denen er beschließt, eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz in einer Vorabentscheidungssache zu überprüfen, im Eilverfahren entscheiden sollte.

  1. 16. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 225A DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    Die Konferenz ersucht den Gerichtshof und die Kommission, so bald wie möglich den Entwurf eines Beschlusses über die Bildung einer gerichtlichen Kammer auszuarbeiten, die im ersten Rechtszug für Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten zuständig ist.

  1. 17. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 229A DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    Die Konferenz ist der Auffassung, dass der Wahl des möglicherweise zu schaffenden gerichtlichen Rahmens für Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von auf Grund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakten, mit denen gemeinschaftliche Titel für den gewerblichen Rechtsschutz geschaffen werden, mit Artikel 229a nicht vorgegriffen wird.

  1. 18. ERKLÄRUNG ZUM RECHNUNGSHOF

    Die Konferenz fordert den Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane auf, den Rahmen und die Bedingungen für ihre Zusammenarbeit unter Beibehaltung ihrer jeweiligen Autonomie zu verbessern. Zu diesem Zweck kann der Präsident des Rechnungshofs einen Ausschuss für Kontakte mit den Präsidenten der einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane einsetzen.

  1. 19. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 10.6 DER SATZUNG DES EUROPÄISCHEN SYSTEMS DER ZENTRALBANKEN UND DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    Die Konferenz geht davon aus, dass so rasch wie möglich eine Empfehlung im Sinne des Artikels 10.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vorgelegt wird.

  1. 20. ERKLÄRUNG ZUR ERWEITERUNG DER EUROPÄISCHEN UNION1)

    Der gemeinsame Standpunkt, den die Mitgliedstaaten bei den Beitrittskonferenzen hinsichtlich der Verteilung der Sitze im Europäischen Parlament, der Stimmengewichtung im Rat, der Zusammensetzung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen einnehmen werden, wird für eine Union mit 27 Mitgliedstaaten mit folgenden Tabellen in Einklang stehen:

1. EUROPÄISCHES PARLAMENT

MITGLIEDSTAATEN

SITZVERTEILUNG IM EP

Deutschland

99

Vereinigtes Königreich

72

Frankreich

72

Italien

72

Spanien

50

Polen

50

Rumänien

33

Niederlande

25

Griechenland

22

Tschechische Republik

20

Belgien

22

Ungarn

20

Portugal

22

Schweden

18

Bulgarien

17

Österreich

17

Slowakei

13

Dänemark

13

Finnland

13

Irland

12

Litauen

12

Lettland

8

Slowenien

7

Estland

6

Zypern

6

Luxemburg

6

Malta

5

INSGESAMT

732

2. STIMMENGEWICHTUNG IM RAT

MITGLIEDER DES RATES

GEWOGENE STIMMEN

Deutschland

29

Vereinigtes Königreich

29

Frankreich

29

Italien

29

Spanien

27

Polen

27

Rumänien

14

Niederlande

13

Griechenland

12

Tschechische Republik

12

Belgien

12

Ungarn

12

Portugal

12

Schweden

10

Bulgarien

10

Österreich

10

Slowakei

7

Dänemark

7

Finnland

7

Irland

7

Litauen

7

Lettland

4

Slowenien

4

Estland

4

Zypern

4

Luxemburg

4

Malta

3

INSGESAMT

345

In den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 258 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.

In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 258 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.

Ein Mitglied des Rates kann beantragen, dass bei einer Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.

3. WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

MITGLIEDSTAATEN

MITGLIEDER

Deutschland

24

Vereinigtes Königreich

24

Frankreich

24

Italien

24

Spanien

21

Polen

21

Rumänien

15

Niederlande

12

Griechenland

12

Tschechische Republik

12

Belgien

12

Ungarn

12

Portugal

12

Schweden

12

Bulgarien

12

Österreich

12

Slowakei

9

Dänemark

9

Finnland

9

Irland

9

Litauen

9

Lettland

7

Slowenien

7

Estland

7

Zypern

6

Luxemburg

6

Malta

5

INSGESAMT

344

4. AUSSCHUSS DER REGIONEN

MITGLIEDSTAATEN

MITGLIEDER

Deutschland

24

Vereinigtes Königreich

24

Frankreich

24

Italien

24

Spanien

21

Polen

21

Rumänien

15

Niederlande

12

Griechenland

12

Tschechische Republik

12

Belgien

12

Ungarn

12

Portugal

12

Schweden

12

Bulgarien

12

Österreich

12

Slowakei

9

Dänemark

9

Finnland

9

Irland

9

Litauen

9

Lettland

7

Slowenien

7

Estland

7

Zypern

6

Luxemburg

6

Malta

5

INSGESAMT

344

  1. 21. ERKLÄRUNG ZUR SCHWELLE FÜR DIE QUALIFIZIERTE MEHRHEIT UND ZUR ZAHL DER STIMMEN FÜR DIE SPERRMINORITÄT IN EINER ERWEITERTEN UNION

    Wenn bei In-Kraft-Treten der neuen Stimmengewichtung (1. Jänner 2005) noch nicht alle Bewerberstaaten, die in der Tabelle in der Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union aufgeführt sind, beigetreten sind, wird die Schwelle für die qualifizierte Mehrheit entsprechend dem Beitrittsrhythmus erhöht, wobei von einem Prozentsatz unterhalb des derzeitigen Prozentsatzes ausgegangen wird, der bis zu einem Höchstsatz von 73,4% ansteigt. Wenn alle vorstehend genannten Bewerberstaaten beigetreten sind, wird in einer solchen Union mit 27 Mitgliedstaaten die Sperrminorität auf 91 Stimmen erhöht, und die Schwelle für die qualifizierte Mehrheit, die aus der Tabelle in der Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union hervorgeht, wird automatisch entsprechend angepasst.

  1. 22. ERKLÄRUNG ZUM TAGUNGSORT DES EUROPÄISCHEN RATES

    Ab dem Jahr 2002 findet eine Tagung des Europäischen Rates unter jedem Vorsitz in Brüssel statt. Sobald die Union achtzehn Mitglieder zählt, finden alle Tagungen des Europäischen Rates in Brüssel statt.

  1. 23. ERKLÄRUNG ZUR ZUKUNFT DER UNION
  1. 1. In Nizza wurden umfangreiche Reformen beschlossen. Die Konferenz begrüßt den erfolgreichen Abschluss der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und appelliert an die Mitgliedstaaten, auf eine baldige Ratifikation des Vertrags von Nizza hinzuwirken.
  2. 2. Die Konferenz ist sich darin einig, dass mit dem Abschluss der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Weg für die Erweiterung der Europäischen Union geebnet worden ist, und betont, dass die Europäische Union mit der Ratifikation des Vertrags von Nizza die für den Beitritt neuer Mitgliedstaaten erforderlichen institutionellen Änderungen abgeschlossen haben wird.
  3. 3. Nachdem die Konferenz somit den Weg für die Erweiterung geebnet hat, wünscht sie die Aufnahme einer eingehenderen und breiter angelegten Diskussion über die Zukunft der Europäischen Union. Im Jahr 2001 werden der schwedische und der belgische Vorsitz in Zusammenarbeit mit der Kommission und unter Teilnahme des Europäischen Parlaments eine umfassende Debatte fördern, an der alle interessierten Seiten beteiligt sind: Vertreter der nationalen Parlamente und der Öffentlichkeit insgesamt, das heißt, Vertreter aus Politik, Wirtschaft und dem Hochschulbereich, Vertreter der Zivilgesellschaft usw. Die Bewerberstaaten werden nach noch festzulegenden Einzelheiten in diesen Prozess einbezogen.
  4. 4. Im Anschluss an einen Bericht für seine Tagung in Göteborg im Juni 2001 wird der Europäische Rat auf seiner Tagung in Laeken/Brüssel im Dezember 2001 eine Erklärung annehmen, in der geeignete Initiativen für die Fortsetzung dieses Prozesses enthalten sein werden.
  5. 5. Im Rahmen dieses Prozesses sollten unter anderem folgende Fragen behandelt werden:
  1. 6. Durch diese Themenstellung erkennt die Konferenz an, dass die demokratische Legitimation und die Transparenz der Union und ihrer Organe verbessert und dauerhaft gesichert werden müssen, um diese den Bürgern der Mitgliedstaaten näher zu bringen.
  2. 7. Die Konferenz kommt überein, dass nach diesen Vorarbeiten 2004 erneut eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einberufen wird, die die vorstehend genannten Fragen im Hinblick auf die entsprechenden Vertragsänderungen behandelt.
  3. 8. Die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wird keinesfalls ein Hindernis oder eine Vorbedingung für den Erweiterungsprozess darstellen. Außerdem werden diejenigen Bewerberstaaten, die ihre Beitrittsverhandlungen mit der Union dann abgeschlossen haben, zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen. Bewerberstaaten, die ihre Beitrittsverhandlungen dann noch nicht abgeschlossen haben, werden zur Teilnahme als Beobachter eingeladen.
  1. 24. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE FINANZIELLEN FOLGEN DES ABLAUFS DES EGKS-VERTRAGS UND DEN FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

    Die Konferenz fordert den Rat auf, im Rahmen des Artikels 2 des Protokolls dafür Sorge zu tragen, dass nach dem Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags das System der EGKS-Statistiken bis zum 31. Dezember 2002 weitergeführt wird, und die Kommission zu ersuchen, entsprechende Empfehlungen zu unterbreiten.

VON DER KONFERENZ ZUR KENNTNIS GENOMMENE ERKLÄRUNGEN

  1. 1. ERKLÄRUNG LUXEMBURGS

    Unbeschadet des Beschlusses vom 8. April 1965 und der darin enthaltenen Bestimmungen und Möglichkeiten bezüglich des Sitzes künftiger Organe, Einrichtungen und Dienststellen sagt die luxemburgische Regierung zu, den Sitz der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), die in Alicante bleiben, auch dann nicht zu fordern, wenn diese gerichtliche Kammern im Sinne des Artikels 220 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden sollten.

  1. 2. ERKLÄRUNG GRIECHENLANDS, SPANIENS UND PORTUGALS ZU ARTIKEL 161 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    Das Einverständnis Griechenlands, Spaniens und Portugals mit dem Übergang zur qualifizierten Mehrheit in Artikel 161 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurde auf folgender Grundlage erteilt: Der Begriff „mehrjährig“ in Absatz 3 bedeutet, dass die ab 1. Jänner 2007 geltende Finanzielle Vorausschau und die entsprechende Interinstitutionelle Vereinbarung eine der derzeitigen Finanziellen Vorausschau entsprechende Laufzeit haben wird.

  1. 3. ERKLÄRUNG DÄNEMARKS, DEUTSCHLANDS, DER NIEDERLANDE UND ÖSTERREICHS ZU ARTIKEL 161 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    In Bezug auf die Erklärung Griechenlands, Spaniens und Portugals zu Artikel 161 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erklären Dänemark, Deutschland, die Niederlande und Österreich, dass diese Erklärung keine präjudizierende Wirkung für die Europäische Kommission, insbesondere für ihr Initiativrecht, entfaltet.

________

1) In den Tabellen in dieser Erklärung werden nur die Bewerberstaaten berücksichtigt, mit denen bereits Beitrittsverhandlungen aufgenommen worden sind.

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