Artikel 9
ARTIKEL 9
Unbeschadet der in Geltung bleibenden Artikel des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl findet das mit diesem Vertrag dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügte Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs Anwendung, wenn der Gerichtshof seine Befugnisse gemäß dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ausübt.
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