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§ 2 Bestattungs-Verordnung – Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2003

Übergangsbestimmung

§ 2

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions‑)Prüfung für das Bestattungsgewerbe, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a dieser Verordnung.

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