§ 1
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Augenoptik (§ 94 Z 2 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- 1. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Augenoptik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
- c) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
- 2. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Technischen Lehranstalt - Aufbaulehrgang Optometrie und Kolleg Optometrie und
- b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- 3. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch der Meisterschule für Augenoptik und Kontaktlinsenoptik und
- b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
- c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.
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