vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 ADV-Form V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Formatierte Schriftsätze

§ 2

Die Schriftsätze nach § 1 dürfen auch ohne Verwendung der Formblätter eingebracht werden, wenn sie den in den Formblättern vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten; diese Bestandteile des Schriftsatzes müssen gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell erstellt sein.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)