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§ 8 Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.2012

Zulassungszeichen

§ 8

(1) Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Nummer des Bestandes, der Nummer des Herkunftsgebietes, der Kurzbezeichnung der Höhenstufe und dem Seehöhenbereich.

(2) Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes und Geprüftes Vermehrungsgut“ besteht

  1. 1. bei Samenplantagen aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Kurzbezeichnung „P“, der Nummer der Plantage, der Nummern der Herkunftsgebiete und der Kurzbezeichnung der Höhenstufen;
  2. 2. bei Familieneltern aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Kurzbezeichnung „F“, der Nummer der Familieneltern und der Kurzbezeichnung des Gebietes, das für die Herkunft der Bäume kennzeichnend ist;
  3. 3. bei Klonen aus dem Buchstaben „A“, der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Namen des Klons, der laufenden Nummer, der Codenummer des Bundeslandes und dem Jahr der Zulassung;
  4. 4. bei Klonmischungen aus dem Buchstaben „A“, der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Namen der Klonmischung, der Codenummer des Bundeslandes und dem Jahr der Zulassung.

(3) Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“ besteht bei Erntebeständen aus dem Zulassungszeichen des Ausgangsmaterials, das geprüft wurde.

(4) Das Zulassungszeichen für die Kategorie „quellengesichert“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Nummer des Herkunftsgebietes und der Kurzbezeichnung der Höhenstufe.

(5) Das Zulassungszeichen für Wildlinge der Kategorie „quellengesichert“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Großbuchstabe „W“, der Nummer des Herkunftsgebietes und der Kurzbezeichnung der Höhenstufe.

(6) Das Zulassungszeichen für Wildlinge der Kategorie „ausgewählt“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Großbuchstabe „W“, der Nummer des zugelassenen Bestandes, der Nummer des Herkunftsgebietes und der Kurzbezeichnung der Höhenstufe.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40135968

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