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§ 5 Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.2012

Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“

§ 5

(1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“ sind imAnhang IV festgelegt.

(2) Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klon und Klonmischungen der Kategorie „qualifiziert“ ist auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Über eine Verlängerung hat das Bundesamt für Wald auf Antrag zu entscheiden. Die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Gewinnung von Klonen und Klonmischungen gilt ausschließlich für die vom Verfügungsberechtigten beantragte Örtlichkeit.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40135966

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