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§ 18 Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.2012

Anforderungen an die Saatgutprüfung

§ 18

(1) Die Forstsaatgutprüfung muss von Labors durchgeführt werden, die vom Bundesamt für Wald mit Bescheid zugelassen wurden. Das Bundesamt für Wald führt das amtliche Register und weist dem Labor eine Registriernummer zu. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(2) Die Zulassung von Labors mit Sitz im Inland ist beim Bundesamt für Wald zu beantragen. Das Bundesamt für Wald hat Labors mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 vorliegen. Als zugelassen gelten Labors in Mitgliedstaaten, sofern es sich um amtliche oder amtlich zugelassene Labors handelt und die Forstsaatgutprüfung nach international anerkannten Verfahren (ISTA-Vorschriften) durchgeführt wird.

(3) Der Antrag hat mindestens zu enthalten:

  1. 1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragssteller,
  2. 2. Art und Umfang der Tätigkeiten, für die der Antragsteller die Zulassung oder Eintragung in das amtliche Register anstrebt,
  3. 3. gegebenenfalls die Betriebsnummer nach dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009.

(4) Dem Antrag sind alle Unterlagen anzuschließen, mit denen ein Labor glaubhaft machen kann, dass die von seinem Personal angewandten technischen Verfahren und Methoden geeignet sind, die nach dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009, erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, und es über eine technische Mindestausstattung verfügt, die dem aktuellen Stand der Labortechnik entspricht. Beabsichtigt ein Labor eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die die Zulassung erteilt wurde, so ist ein neuerlicher Antrag auf Zulassung zu stellen.

(5) Das Forstsamenlabor imBundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft gilt als zugelassen.

Schlagworte

Bundesforschungszentrum

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40135975

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