In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen
§ 14
(1) Eine Krisenzeit der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut liegt vor, wenn der laufende Bedarf zur Versorgung eines oder mehrerer Herkunftsgebiete und Höhenstufen infolge ungenügender Fruktifikation der Waldbäume, fehlender Saatgutvorräte und mangelnder Eignung anderer verfügbarer Herkünfte nicht abgedeckt werden kann und dieser Mangel nicht durch Unterlassung rechtzeitiger Vorsorge (Saatgutbeerntung, Saatguteinlagerung) oder Veräußerung von Pflanzgut verursacht wurde.
(2) Vermehrungsgut darf als Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es mit dem Bewilligungsnachweis gekennzeichnet ist und in den Betriebsbüchern des Forstpflanzenbetriebes die vorgeschriebene Vermehrung lückenlos nachgewiesen wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
20002374
Dokumentnummer
NOR40135973
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