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§ 1 Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.2012

Beschränkung zur Zulassung von Ausgangsmaterial für Generhaltungszwecke

§ 1

(1) Forstliches Vermehrungsgut von Baumarten, das gemäß §§ 1 und 3 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 nur aus zugelassenem Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, kann zur lokalen Versorgung der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen auch aus nicht zugelassenem Ausgangsmaterial verwendet werden, wenn das Bundesamt für Wald auf Antrag des Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes oder des Waldeigentümers oder von Amts wegen eine Bewilligung erteilt hat.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es eindeutig mit dem Vermerk „nur für Generhaltungszwecke zugelassen“ getrennt gehalten und gekennzeichnet ist, das In-Verkehr-Bringen des beantragten Vermehrungsgutes im Rahmen eines Generhaltungsprojektes des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft erfolgt und überdies eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegt.

Schlagworte

Forstsamenbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40135963

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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