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Anhang VII Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.2012

Anhang VII

TEIL A

Anforderungen an Partien von Früchten und Samen der in Anhang I angeführten Arten

  1. 1.Partien von Früchten und Samen der in Anhang I angeführten Arten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Partien von Früchten bzw. Samen eine Artreinheit von mindestens 99% aufweisen.2.Unbeschadet der Ziffer 1 ist im Falle eng verwandter, in Anhang I angeführter Arten mit Ausnahme künstlicher Hybriden die Artreinheit der Partie von Früchten oder Samen anzugeben, wenn sie weniger als 99% beträgt.

TEIL B

Anforderungen an Pflanzenteile der in Anhang I angeführten Arten und künstlicher Hybriden

Pflanzenteile der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen Hybriden müssen von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Die handelsübliche Beschaffenheit wird anhand der allgemeinen Merkmale, des Gesundheitszustands und der geeigneten Größe bestimmt. Im Falle von Populus spp. kann angegeben werden, dass die in Anhang VII Teil C angeführten Zusatzanforderungen erfüllt sind.

TEIL C

Mindestanforderungen an die äußere Qualität von Vermehrungsgut von Populus spp., das durch Steckhölzer oder Setzstangen vermehrt wird

  1. a) Steckhölzer, die einen der folgenden Mängel aufweisen, gelten nicht als von handelsüblicher Beschaffenheit:
  1. b) Mindestabmessungen von Steckhölzern

EG-Klasse 2: 10 mm

  1. a) Setzstangen, die einen der folgenden Mängel aufweisen, gelten nicht als von handelsüblicher Beschaffenheit:
  1. b) Größenklassen für Setzstangen

Klasse

Minimaler Mittendurchmesser
(mm)

Mindesthöhe
(m)

nichtmediterrane Gebiete

N1

6

1,5

N2

15

3,00

mediterrane Gebiete

S1

25

3,00

S2

30

4,00

   

TEIL D

Anforderungen an Pflanzgut der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen Hybriden

Das Pflanzgut muss von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Die handelsübliche Beschaffenheit wird bestimmt anhand der allgemeinen Merkmale, des Gesundheitszustands, der Wüchsigkeit und der physiologischen Qualität.

TEIL E

Anforderungen an Pflanzgut, das in Regionen mit mediterranem Klima an den Endverbraucher abgegeben werden soll

Das Pflanzgut wird nur dann in Verkehr gebracht, wenn 95% jeder Partie von handelsüblicher Beschaffenheit sind.

  1. 1.Pflanzgut, das einen der folgenden Mängel aufweist, gilt nicht als von handelsüblicher Beschaffenheit:
  1. a) Verletzungen außer Schnittwunden vom Auslichten oder Verletzungen auf Grund einer Beschädigung beim Ausheben,
  2. b) Mangel an Knospen, die einen Haupttrieb bilden könnten,
  3. c) mehrere Triebe,
  4. d) missgebildetes Wurzelsystem,
  5. e) Zeichen von Dürre, Überhitzung, Fäulnis, Welke oder sonstiger Schaderreger,
  6. f) ungleichmäßiger Wuchs.

Arten

Höchstalter
(Jahre)

Mindesthöhe
(cm)

maximale Höhe
(cm)

minimaler
Wurzelhals-
durchmesser
(mm)

Pinus halepensis

1
2

8
12

25
40

2
3

Pinus leucodermis

1
2

8
10

25
35

2
3

Pinus nigra

1
2

8
10

15
20

2
3

Pinus pinaster

1
2

7
15

30
45

2
3

Pinus pinea

1
2

10
15

30
40

3
4

Quercus ilex

1
2

8
15

30
50

2
3

Quercus suber

1

13

60

3

     

  1. 3.Größe des Containers, sofern verwendet

Arten

Mindestvolumen des Topfes
(cm3)

Pinus pinaster

120

Sonstige Arten

200

  

Schlagworte

Wurzelhalsdurchmesser

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40135982

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