Anhang II
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „QUELLENGESICHERT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL
- 1. Bei dem Ausgangsmaterial muss es sich um eine Saatgutquelle oder einen Erntebestand in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.
- 2. Die Saatgutquelle oder der Erntebestand müssen die vorgeschriebenen Kriterien erfüllen.
- 3. Das Herkunftsgebiet, die Lage und die Höhenlage oder Höhezone des Ortes (der Orte), an dem (denen) das Vermehrungsgut gewonnen wird, sind anzugeben.
Es ist anzugeben, ob es sich bei dem Ausgangsmaterial um autochthones oder nichtautochthones Material oder um Material unbekannten Ursprungs handelt. Bei nichtautochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, sofern er bekannt ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
20002374
Dokumentnummer
NOR40135979
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