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Anhang II Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.2012

Anhang II

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „QUELLENGESICHERT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL

  1. 1. Bei dem Ausgangsmaterial muss es sich um eine Saatgutquelle oder einen Erntebestand in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.
  2. 2. Die Saatgutquelle oder der Erntebestand müssen die vorgeschriebenen Kriterien erfüllen.
  3. 3. Das Herkunftsgebiet, die Lage und die Höhenlage oder Höhezone des Ortes (der Orte), an dem (denen) das Vermehrungsgut gewonnen wird, sind anzugeben.

    Es ist anzugeben, ob es sich bei dem Ausgangsmaterial um autochthones oder nichtautochthones Material oder um Material unbekannten Ursprungs handelt. Bei nichtautochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, sofern er bekannt ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40135979

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