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§ 9 MAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

3. Abschnitt

Wehrdienst‑Auszeichnung und Einsatzmedaille

§ 9.

(1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.

(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung

  1. 1. der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen-, Kader- und Milizübungen als
  1. a) Wehrdienstmedaille in Bronze,
  2. b) Wehrdienstmedaille in Silber,
  3. c) Wehrdienstmedaille in Gold,
  1. 2. langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
  1. a) Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
  2. b) Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
  3. c) Wehrdienstzeichen 1. Klasse.

(3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt

  1. 1. hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und
  2. 2. hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.

(4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Schlagworte

Truppenübung, Kaderübung

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20002356

Dokumentnummer

NOR40262499

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