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§ 94 FGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Behandlung von Versandbehältern

§ 94.

(1) In den Abfüllräumen dürfen nur so viele Versandbehälter vorhanden sein, als für den ungestörten Betriebsablauf erforderlich ist.

(2) Während Versandbehälter befüllt oder entleert werden, sind andere mit diesen Tätigkeiten nicht in Zusammenhang stehende Arbeiten im Abfüllraum unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037739

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