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§ 91 FGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen

§ 91.

Bei der Abfüllanlage und an Stellen im Freien, an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, müssen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden (Erste Löschhilfe) mindestens zwei für die Bekämpfung von Bränden fester und flüssiger Stoffe geeignete Tragbare Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von jeweils 12 kg vorhanden sein. Ob bzw. welche weiteren Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen vorgesehen werden müssen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037736

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