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§ 8 FGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Oberirdische und erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter

§ 8.

Im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Flüssiggasbehälter

  1. 1. oberirdisch, wenn sie in Räumen oder im Freien ohne Erd- oder Sanddeckung aufgestellt sind; hiezu zählen auch Flüssiggasbehälter, die in Erde oder Sand gebettet, an ihrer Oberseite jedoch nicht mit Erde oder Sand bedeckt sind (teilweise oberirdische Flüssiggasbehälter),
  2. 2. erdgedeckt, wenn sie zur Gänze oder bis auf eine Stirnwand mit Erde oder Sand bedeckt sind.

Schlagworte

Erddeckung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037653

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