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§ 85 FGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Sicherheitsmaßnahmen bei Tankfahrzeugen

§ 85.

Tankfahrzeuge müssen vor dem Anschluss der Entleerungs- oder der Füllleitungen gegen Fortbewegen gesichert und mit einer Potentialausgleichsleitung mit dem Flüssiggasbehälter verbunden sein. Bei Tankfahrzeugen, bei denen der Fahrzeugmotor zum Betrieb der Pumpe nicht erforderlich ist, muss der Fahrzeugmotor beim Füllen oder Entleeren abgestellt sein.

Schlagworte

Entleerungsleitung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037730

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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