Verbot des Überfahrens und Überbauens
§ 78.
Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen weder überfahrbar (dies muss durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sichergestellt sein) noch gänzlich oder teilweise überbaut sein.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020
Gesetzesnummer
20002354
Dokumentnummer
NOR40037723
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)