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§ 72 FGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Abblaseleitungen

§ 72.

Anschlussleitungen an Sicherheitsventile sowie Abblaseleitungen und Entspannungsleitungen anderer Art müssen ins Freie geführt werden. Die Mündungen dieser Leitungen müssen so angeordnet sein, dass ein gefahrloses Abführen von austretendem Flüssiggas möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037717

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