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§ 68 FGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

1. Abschnitt

Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter im Freien Sonnenschutz

§ 68.

Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter, die im Freien ohne Schutz gegen direkte Sonnenbestrahlung aufgestellt sind, müssen eine gut reflektierende Oberfläche aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037713

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