Explosionsschutzzone
§ 66.
Nach Maßgabe dieser Verordnung müssen um mögliche Flüssiggas-Austrittsstellen aus ortsfesten Flüssiggasbehältern ins Freie die sich aus der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung ergebenden Explosionsschutzzonen eingerichtet sein.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020
Gesetzesnummer
20002354
Dokumentnummer
NOR40037711
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