Prüfer
§ 43.
(1) Zur Durchführung der Prüfungen sind, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
- 1. für Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer, und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, ausschließlich Kesselprüfstellen und Werksprüfstellen gemäß dem Kesselgesetz,
- 2. akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992),
- 3. staatliche oder staatlich autorisierte Anstalten,
- 4. Ziviltechniker,
- 5. im Bereich von Eisenbahnen Personen, die im Verzeichnis gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 geführt werden,
- 6. Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Verwendung von Flüssiggas zu planen oder herzustellen,
- 7. Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage in Flüssiggasanlagen zu planen oder herzustellen.
(2) Dichtheitsprüfungen im Sinne des § 41 Z 3 dürfen auch vom Betriebsanlageninhaber vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020
Gesetzesnummer
20002354
Dokumentnummer
NOR40037688
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