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§ 39 FGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

4. Teil

Prüfung von Flüssiggasanlagen Veranlassen von Prüfungen

§ 39.

Flüssiggasanlagen müssen entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Prüfungen sind vom Verantwortlichen gemäß § 1 Abs. 7 zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037684

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