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§ 22 FGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

3. Teil

Grundlegende Anforderungen an Flüssiggasanlagen

1. Hauptstück

Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung

§ 22.

(1) Flüssiggasbehälter einschließlich ihrer Ausrüstung müssen dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen. Dies gilt in gleicher Weise für Behälteranschlüsse, für Einrichtungen zum Entwässern, Entschlammen und zum Entleeren der Flüssiggasbehälter, sowie für die sicherheitstechnische Ausrüstung (zB Sicherheitsventile, Inhaltsanzeige) und den Schutz vor äußerer Korrosion.

(2) Ausblaseöffnungen von Sicherheitsventilen müssen gegen das Eindringen von Niederschlagswasser geschützt sein; diese Ausblaseöffnungen dürfen nicht gegen Flüssiggasbehälter, den Standplatz von Bedienungspersonen oder gegen Fluchtwege gerichtet sein.

(3) Die Ableitung elektrostatischer Aufladung muss bei jedem ortsfesten Flüssiggasbehälter sichergestellt sein.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037667

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