Verordnungsermächtigung
§ 87.
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über
- 1. die Art und Durchführung der Prüfung gemäß § 81,
- 2. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren für die Prüfung gemäß § 81 und
- 3. die Aufschulung gemäß § 84,
- 4. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse gemäß §§ 81 und 84
festzulegen.
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