5. Hauptstück
Bewilligungen Bewilligung der Ausbildung zum medizinischen Masseur
§ 73.
(1) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur bedarf hinsichtlich der theoretischen und praktischen Ausbildung der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- 1. die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,
- 2. das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,
- 3. eine Ausbildungsleitung namhaft gemacht worden ist und
- 4. eine Krankenanstalt oder eine Kuranstalt zur Verfügung steht, die über eine Einrichtung für physikalische Medizin verfügt, oder
- 5. Pflichtpraktika an Patienten auch außerhalb von Krankenanstalten oder Kuranstalten nachweislich sichergestellt sind.
(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.80x/2013)
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