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§ 68 MMHmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

2. Abschnitt

Ausbildungen – Spezialqualifikationen Spezialqualifikationsausbildungen

§ 68.

(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können Spezialqualifikationsausbildungen in folgenden Gebieten absolvieren:

  1. 1. Elektrotherapie,
  2. 2. Hydro- und Balneotherapie,
  3. 3. Basismobilisation.

    Spezialqualifikationsausbildungen haben die zur Ausübung von Spezialqualifikationen gemäß § 60 erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(2) Spezialqualifikationsausbildungen gemäß Abs. 1 können

  1. 1. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder
  2. 2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses

    absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.

(3) Nach Abschluss einer Spezialqualifikationsausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

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