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§ 64 MMHmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2007

Qualifikationsnachweis ‑ Spezialqualifikationen ‑ außerhalb des EWR

§ 64.

(1) Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in Spezialqualifikationen, die nicht unter § 63 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

  1. 1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 65 (Nostrifikation) festgestellt wurde und
  2. 2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

(2) Die Nostrifikation einer Ausbildung für eine Spezialqualifikation setzt die Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur voraus.

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