2. Hauptstück
Medizinischer Masseur
1. Abschnitt
Berufsbild und besondere Berufspflicht des medizinischen Masseurs Berufsbild ‑ Medizinischer Masseur
§ 5.
(1) Der Beruf des medizinischen Masseurs umfasst die Durchführung von
- 1. klassischer Massage,
- 2. Packungsanwendungen,
- 3. Thermotherapie,
- 4. Ultraschalltherapie und
- 5. Spezialmassagen
zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes.
(2) Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des medizinischen Masseurs die Durchführung von
- 1. klassischer Massage und
- 2. Spezialmassagen
zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes.
(3) Die klassische Massage zu Heilzwecken umfasst Heilmassagen
- 1. manueller und
- 2. apparativer Art. (4) Packungsanwendungen umfassen insbesondere
- 1. Kataplasmen (Munari, Italienische Packung),
- 2. Wärmepackungen und
- 3. Kältepackungen.
(5) Die Thermotherapie umfasst die Anwendung von Wärme oder Kälte zu Heilzwecken, wie insbesondere durch
- 1. Wärmeleitung,
- 2. Wärmestrahlung,
- 3. Energietransformation und
- 4. Wärmeentzug.
(6) Die Ultraschalltherapie ist die Anwendung von Schwingungen mit einer Frequenz von 20 kHz bis 10 GHz zu Heilzwecken.
(7) Spezialmassagen zu Heilzwecken umfassen insbesondere
- 1. Lymphdrainage,
- 2. Reflexzonenmassagen und
- 3. Akupunktmassage.
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