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§ 45 MMHmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.2017

Berufsausübung als Heilmasseur

§ 45.

Eine Berufsausübung als Heilmasseur darf

  1. 1. freiberuflich oder
  2. 2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
  3. 3. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen oder
  4. 4. einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
  5. 5. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten

    erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40196038

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