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§ 19 MMHmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2006

Art. 16 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 90/2006 lautet: „In § 19 Abs. 1 Z 2 ... und es entfällt die Wortfolge „gemäß § 8 Abs. 3 und 4“.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Ausschluss von der Ausbildung zum medizinischen Masseur

§ 19.

(1) Ein Teilnehmer ist vom weiteren Besuch der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum medizinischen Masseur als untauglich erweist:

  1. 1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 Abs. 5 oder
  2. 2. mangelnde gesundheitliche Eignung gemäß § 8 Abs. 3 oder
  3. 3. schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Träger der Ausbildung.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Ausbildungsleitung zu hören.

(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.

Art. 16 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 90/2006 lautet: „In § 19 Abs. 1 Z 2 ... und es entfällt die Wortfolge „gemäß § 8 Abs. 3 und 4“.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2024

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40078492

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