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§ 12b Altfahrzeugeverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Bevollmächtigter für ausländische Personen

§ 12b.

(1) Wird gemäß § 2 Z 3 lit. b sublit. ac ein Bevollmächtigter bestellt, übernimmt dieser sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers nach Maßgabe dieser Verordnung. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Fahrzeuge.

(2) Für die Bestellung und Registrierung eines Bevollmächtigten gemäß Abs. 1 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. 1. Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Inland;
  2. 2. der Bevollmächtigte hat eine inländische Zustelladresse;
  3. 3. die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG) und
  4. 4. die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung, die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtungen des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind.

(3) Ein Bevollmächtigter übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß § 2 Z 3 lit. b für jene Fahrzeuge, die dieser in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende weitere Verpflichtungen:

  1. 1. Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 10 AWG 2002, der jeweils in Verkehr gesetzten Marken sowie des Sammel- und Verwertungssystems, sofern eine Teilnahme erfolgt;
  2. 2. Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jede ihn bevollmächtigende Person an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;
  3. 3. Information jedes betroffenen österreichischen Importeurs über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Fahrzeuge, für die die bevollmächtigende Person verantwortlich ist;
  4. 4. Übermittlung einer Liste der betroffenen österreichischen Importeure an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;
  5. 5. Übermittlung der Meldungen gemäß Anlage 4 getrennt für jede ihn bevollmächtigende Person an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und
  6. 6. Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002.

(4) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 oder bei Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

(5) Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann eine ausländische Person nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.

(6) Die Pflichten der Importeure entfallen nur für jene Fahrzeuge, für die die Verpflichtungen von einem Hersteller gemäß § 2 Z 3 lit. b übernommen und von diesem oder dessen Bevollmächtigten ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(7) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für Personen gemäß Abs. 1 kann bereits ab dem 1. Juli 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002302

Dokumentnummer

NOR40227405

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