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Anlage 3 Altfahrzeugeverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.2002

Anlage 3

Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3

Ein Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name, Adresse und, sofern zugeteilt, die Identifizierungsnummer des ausstellenden Betriebs;
  2. 2. Name und Adresse der Genehmigungsbehörde des ausstellenden Betriebs;
  3. 3. sofern der Verwertungsnachweis von einem Hersteller, Importeur oder sonstigen Altfahrzeugeübernehmer für eine genehmigte Verwertungsanlage ausgestellt wird, zusätzlich den Namen und die Adresse dieses Betriebs;
  4. 4. Ausstellungsdatum;
  5. 5. Kennzeichen und Nationalität;
  6. 6. Fahrzeugklasse, -marke und -type (-modell);
  7. 7. Fahrzeugidentifizierungsnummer;
  8. 8. Name, Adresse und Nationalität des Halters oder Eigentümers des angelieferten Fahrzeuges;
  9. 9. Unterschriften des Übernehmers und des Halters oder Eigentümers.

Schlagworte

Fahrzeugmarke, Fahrzeugtype, Fahrzeugmodell

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002302

Dokumentnummer

NOR40037134

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