Artikel 9
Die Vertragsparteien dieses Abkommens teilen dem Depositar auf diplomatischem Wege mit, dass dieses Abkommen entsprechend den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts genehmigt wurde.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die dritte Vertragspartei dem Depositar mitgeteilt hat, dass dieses Abkommen entsprechend den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts genehmigt wurde.
Dieses Abkommen tritt nur zwischen jenen Vertragsparteien in Kraft, die in oben erwähnter Weise dem Depositar Mitteilung gemacht haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
20002259
Dokumentnummer
NOR40036383
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