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Artikel 6 Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 6

Dieses Abkommen berührt nicht bilaterale Zivilschutz- und Katastrophenhilfeabkommen und wird in Übereinstimmung mit internationalen Abkommen auf diesem Gebiete vollzogen.

Schlagworte

Zivilschutzhilfeabkommen

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

20002259

Dokumentnummer

NOR40036380

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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