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§ 2 AVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Geltungsbereich

§ 2.

(1) Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 19 für bereits genehmigte

  1. 1. Behandlungsanlagen gemäß den §§ 37 oder 52 AWG 2002,
  2. 2. gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994,
  3. 3. Dampfkessel und Gasturbinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 EG-K,
  1. in denen feste oder flüssige Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden.

(1a) Diese Verordnung gilt nicht für Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen, wenn die Gase, die bei dieser thermischen Behandlung der Abfälle entstehen, vor ihrer Verbrennung so weit gereinigt werden, dass sie nicht mehr als Abfall gelten und keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Erdgas anfallen. Die gereinigten Gase müssen die Grenzwerte gemäßAnlage 10 einhalten.

(1b) Werden für die thermische Behandlung von Abfällen andere Prozesse als die Oxidation wie beispielsweise Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren durchgeführt, so muss die Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage sowohl den Prozess der thermischen Behandlung als auch den anschließenden Verbrennungsprozess einschließen.

(2) Diese Verordnung gilt– vorbehaltlich des Abs. 3 – nicht für

  1. 1. Anlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden:
  1. a) pflanzliche Abfälle aus der Land und Forstwirtschaft;
  2. b) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
  3. c) faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
  4. d) Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer
  1. Behandlung mit Holzschutzmitteln oder
  2. Beschichtung
  1. e) Korkabfälle;
  1. 2. Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr verbrannt werden.

(3) Auf Mitverbrennungsanlagen, die ausschließlich Abfälle gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 verbrennen, sind die §§ 6 Abs. 2, 6 a, 11a, 15 Abs. 1 letzter Satz, 19b und Anlage 8 anzuwenden.

(4) Diese Verordnung gilt für

  1. 1. Abfallerzeuger hinsichtlich der §§ 5a, 11a, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9,
  2. 2. Abfallsammler hinsichtlich des §§ 11a, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9 und
  3. 3. befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich des §§ 11a, 15, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9.

(5) Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen umfassen alle Verbrennungslinien oder Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, die Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, die Schornsteine, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgänge und zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsbedingungen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Schlagworte

Abfallbehandlungsanlage, Bauabfall, Forschungszweck, Entwicklungszweck, Vergasungsanlage, Abfallsystem, Brennstoffsystem, Verbrennungsvorgang

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40153159

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