Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
§ 12.
(1) Aus den Messergebnissen muss der Beurteilungswert errechnet werden. Bei kontinuierlichen Messungen muss der Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten, die innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) nach Abzug des bei der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls von 95% gemäß § 10 Abs. 4 ermittelt werden, bei diskontinuierlichen Messungen aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Einzelmesswerten unter Berücksichtigung der Fehlerbandbreiten gemäßAnlage 4 bestimmt werden. Die Tagesmittelwerte müssen anhand der Beurteilungswerte bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgelegten Sauerstoffgehalt berechnet werden.
(2) Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
- 1. kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) einen Emissionsgrenzwert (ausgenommen CO) gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreitet,
- 2. höchstens 3% der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) die Emissionsgrenzwerte (ausgenommen CO) gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten, wobei kein Halbstundenmittelwert (Beurteilungswert) das Zweifache eines Emissionsgrenzwertes gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten darf und
- 3. höchstens 3% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) und keine Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert für CO gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten.
(3) Bei diskontinuierlichen Messungen gilt ein Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert gemäßAnlage 1 oder 2 nicht überschreitet.
(4) Sofern kein Tagesmittelwert für CO überschritten wird, kann für CO Abs. 2 Z 2 angewendet werden.
(5) Wird eine kontinuierliche Quecksilbermessung durchgeführt, gilt abweichend zu Abs. 2 der Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn höchstens 10% der Halbstundenmittelwerte und 5% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert gemäßAnlage 1 oder 2 überschreiten, wobei kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) mehr als 0,05 mg/m³, bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Anlage 1 oder 2 festgelegten Sauerstoffgehalt, beträgt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013
Schlagworte
Anfahrvorgang
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
20002239
Dokumentnummer
NOR40153172
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