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Anlage 10 AVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Anlage 10

(zu § 2 Abs. 1a)

Grenzwerte für gereinigtes Gas aus Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen

Gesamtschwefel

10

mg/m3

Schwefelwasserstoff

5

mg/m3

Kohlenstoffoxidsulfid

5

mg/m3

   

Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 °C und 1013 mbar bezogen.

Eine Vermischung des Gases mit anderen Gasen mit dem Ziel, die Grenzwerte zu unterschreiten, ist nicht zulässig.

Hinsichtlich der Gehalte an festen und flüssigen Bestandteilen, Halogenverbindungen und Ammoniak sind die Vorgaben der ÖVGW Richtline G 31 „Erdgas in Österreich“ einzuhalten.

Durch einen gutachterlichen Nachweis ist zu belegen, dass die Einhaltung der Vorgaben gemäß § 2 Abs. 1a sichergestellt ist.

Die Probenahme ist gemäß ÖNORM EN ISO 10715 „Erdgas – Probenahmerichtlinien“, ausgegeben am 1. April 2000, durchzuführen.

Die Bestimmung des Gesamtschwefels ist gemäß ÖNORM EN ISO 6326-5 „Erdgas – Bestimmung von Schwefelverbindungen – Teil 5: Verbrennung nach dem Lingener-Verfahren“, ausgegeben am 1. März 1998, oder gemäß ÖNORM EN 24260 „Mineralölerzeugnisse und Kohlenwasserstoffe – Bestimmung des Schwefelgehaltes – Verbrennung nach Wickbold“, ausgegeben am 1. Mai 1994, durchzuführen.

Die Bestimmung von Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffoxidsulfid ist gemäß ÖNORM EN ISO 19739 „Erdgas – Bestimmung von Schwefelverbindungen mittels Gaschromatographie“, ausgegeben am 15. November 2011, durchzuführen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40153197

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