vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Gründungskonvent

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.10.2002

Wahlvorschläge

§ 7

(1) Jede und jeder Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge einbringen. Diese müssen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein und eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten benennen. Ein Wahlvorschlag hat mindestens eine um zwei Personen erhöhte Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter gemäß § 120 Abs. 7 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002 zu enthalten. Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter nach § 4 Abs. 1 Z 2 hat zumindest zwei Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) zu enthalten. An den Universitäten gemäß § 1 Z 16 bis 21 gilt dies, sofern eine ausreichende Anzahl an Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) als Kandidatinnen oder Kandidaten zur Verfügung steht.

(2) Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten Wahlwerberinnen und Wahlwerber beigefügt sein.

(3) Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig. Eine mehrfach angeführte Person ist von der Wahlkommission aus allen Wahlvorschlägen zu streichen. Wahlwerberinnen und Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind ebenso aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(4) Die Wahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und vorhandene Bedenken spätestens zwei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist des Wahlvorschlages der oder dem Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages mit dem Auftrag zur Verbesserung des Wahlvorschlages mitzuteilen. Ebenso sind die Wahlvorschläge, bei denen ein Fall des Abs. 3 vorliegt, den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten zur Ergänzung des Wahlvorschlages rückzuübermitteln. Eine Verbesserung des Wahlvorschlages ist innerhalb von zwei weiteren Arbeitstagen bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen. Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die die Erfordernisse des § 5 Z 5 oder 6 nicht erfüllen. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der Wahl zur Einsicht aufzulegen.

(5) Die Wahlkommission hat unverzüglich amtliche Stimmzettel aufzulegen, in die alle zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens aufzunehmen sind. Bei gleichzeitigem Einlangen ist eine alphabetische Reihung der betreffenden Wahlvorschläge vorzunehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)